Neu ab 1. November 2020
Keine höheren Anforderungen beim neuen Gebäudeenergiegesetz.
Am 1. November tritt das im Juni vom Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es soll das Energiesparrecht für Gebäude vereinfachen und reformieren und setzt die bisher nebeneinander bestehenden Regelungen, das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft.
Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Energieverbrauch im Haus zu reduzieren und erneuerbare Energien zu fördern. Allerdings enthält das GEG keine höheren energetischen Anforderungen an Bestandsbauten. Auch beim Neubau gilt weiterhin ein maximaler Energiebedarf von 60 kWh/m². Das entspricht dem Niedrigstenergie-Standard, den die EU für Neubauten ab 2021 vorgibt. (Für öffentliche Gebäude gilt dieser Standard bereits seit 2019.) Wer heute ein Haus baut, sollte allerdings bedenken, dass die aktuellen GEG-Vorgaben 2023 auf den Prüfstand kommen. Es ist also möglich, dass das Haus dann nicht mehr den gesetzlichen Regelungen entspricht, was einen Wertverlust zur Folge hätte, wie der Bauherrenschutzbund (BSB) kritisiert.
Eine Besonderheit des GEG ist die Innovationsklausel, die eine Lockerung der Energieanforderungen für Bestandsgebäude vorsieht: Bis Ende 2025 muss nicht jedes einzelne Haus in einem Quartier die Vorgaben erfüllen, solange diese im jeweiligen Wohnviertel insgesamt eingehalten werden. Ältere Häuser können also unsaniert bleiben, wenn andere Gebäude sehr energieeffizient sind.
Änderungen beim Energieausweis.
„Strengere Sorgfaltspflichten“ sieht das Gesetz für Energieausweisen vor, so müssen künftig auch die Kohlendioxidemissionen des Gebäudes vermerkt werden. Beim Neubau muss der Anteil erneuerbarer Energien am Kälte- und Wärmebedarf angegeben werden. Ab November kann der Ausweis auch von einem Handwerker ausgestellt werden. Vorgelegt werden muss er vom Hausverkäufer oder dem beauftragten Makler. Außerdem sind Energieberatungen beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder vor einer umfassenden energetischen Sanierung eines Bestandsgebäudes künftig verpflichtend.
Ölheizungen ausmustern.
Ab 2026 dürfen Ölheizungen nur noch eingebaut werden, wenn die Nutzung von erneuerbaren Energien, Erdgas oder Fernwärme aus technischen Gründen nicht möglich ist. Hybridheizungen, die zum Beispiel eine Ölheizung mit Solarthermie verbinden, sind weiterhin erlaubt. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, müssen ausrangiert werden. Einen Anreiz zum Ausmustern der alten Ölheizung gibt die Austauschprämie: Sie deckt 40 Prozent der Investition, der Heizungstausch kann zudem steuerlich abgesetzt werden.
Neue Solaranlagen werden übrigens auch künftig über die Ökostrom-Umlage gefördert, der Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung ist damit aufgehoben.
Kritik am neuen Gesetz kommt sowohl vom Bauherrenschutzbund als auch vom Verband beratender Ingenieure (VBI) und vom Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen: Für das Erreichen des Klimazieles sei das GEG zu lasch. Das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands 2050 rücke damit in weitere Ferne.
Quellen: bundestag.de, enev-online.eu, bmwi.de, haufe.de, haus.de, weka.de.energie-experten.org